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aktualisiert: 10.10.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Startseite > FAQ > Voraussetzungen

Welche fachlichen Voraussetzungen muss ein Feuerwehrangehöriger erfüllen?

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ verlangt von jeder Einsatzkraft die fachliche Eignung. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2 regelt die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen.

Bei Eintritt in die Feuerwehr muss zunächst die Grundausbildung Teil 1 (Grundlehrgang) erfolgreich abgeschlossen werden. Die FwDV 2 empfiehlt anschließend die Ausbildung zum Sprechfunker (DV/FwDV 810) und zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 7) sofern körperlich möglich (Untersuchung nach G26.3). Erst danach bestehen die Voraussetzungen um bei Einsätzen und Übungen mitzuwirken. An die Grundausbildung Teil 1 schließt sich die Grundausbildung Teil 2 an, die innerhalb von zwei Jahren in zweimal 40 Stunden durch Unterricht und Übungen das in der Grundausbildung Teil 1 gelernte Fachwissen verfestigen und die Verfahrensweisen in der praktischen Zusammenarbeit einüben soll. Er hat damit auch die Voraussetzungen für weitere Ausbildungsgänge zur Wahrnehmung verschiedener Funktionen in der Feuerwehr erworben.

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