Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ verlangt von jeder Einsatzkraft die fachliche Eignung. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2 regelt die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen.
Bei Eintritt in die Feuerwehr muss zunächst die Grundausbildung Teil 1 (Grundlehrgang) erfolgreich abgeschlossen werden. Die FwDV 2 empfiehlt anschließend die Ausbildung zum Sprechfunker (DV/FwDV 810) und zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 7) sofern körperlich möglich (Untersuchung nach G26.3). Erst danach bestehen die Voraussetzungen um bei Einsätzen und Übungen mitzuwirken. An die Grundausbildung Teil 1 schließt sich die Grundausbildung Teil 2 an, die innerhalb von zwei Jahren in zweimal 40 Stunden durch Unterricht und Übungen das in der Grundausbildung Teil 1 gelernte Fachwissen verfestigen und die Verfahrensweisen in der praktischen Zusammenarbeit einüben soll. Er hat damit auch die Voraussetzungen für weitere Ausbildungsgänge zur Wahrnehmung verschiedener Funktionen in der Feuerwehr erworben.